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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

14.2 Allgemeine Pflichten und Sorgfaltspflichten

Behördliche Zuständigkeit

Die Geldwäschemeldestelle (A-FIU) (§ 4 Abs 2 Bundeskriminalamt-Gesetz) nimmt gem § 365m1 Abs 3 GewO Verdachtsmeldungen gem den §§ 365t bis 365z GewO entgegen.

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