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Dokument-ID: 861611
10.2.1 Unbefugte Gewerbeausübung
Allgemeines
Gem § 366 Abs 1 Z 1 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 3.600,– zu bestrafen ist, wer ein Gewerbe ausübt, ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung erlangt zu haben und nicht die (durch die GewO-Novelle 2017 geschaffenen) freie Gewerbe betreffenden Strafbestimmungen der § 366 Abs 1 Z 10 oder § 367 Z 8 GewO anzuwenden sind (vgl zu diesen beiden unten).