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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.2 Anwendungsbereich der GewO

Gewerbsmäßigkeit

Gem § 1 Abs 2 erster Halbsatz GewO wird eine Tätigkeit gewerbsmäßig ausgeübt, wenn sie

  • selbständig,
  • regelmäßig und
  • in der Absicht betrieben wird, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen.

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