© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1048574

Vorschrift

Seveso-II-Richtlinie

Inhaltsverzeichnis

Artikel 16
Vom Betreiber nach einem schweren Unfall zu erbringende Informationen und zu ergreifende Maßnahmen

idF ABl. L 197/2012 | Datum des Inkrafttretens 13.08.2012

Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass der Betreiber so bald wie möglich nach einem schweren Unfall in der am besten geeigneten Weise

  1. die zuständige Behörde unterrichtet;
  2. der zuständigen Behörde nachstehende Informationen mitteilt, sobald sie ihm bekannt sind:
    1. die Umstände des Unfalls;
    2. die beteiligten gefährlichen Stoffe;
    3. die zur Beurteilung der Auswirkungen des Unfalls für die menschliche Gesundheit, die Umwelt und Sachwerte verfügbaren Daten;
    4. die eingeleiteten Notfallmaßnahmen;
  3. die zuständige Behörde über die Schritte unterrichtet, die vorgesehen sind,
    1. um die mittelfristigen und langfristigen Auswirkungen des Unfalls zu mildern;
    2. um eine Wiederholung eines solchen Unfalls zu vermeiden;
  4. die bereitgestellten Informationen aktualisiert, wenn sich bei weiteren Untersuchungen zusätzliche Fakten ergeben, die eine Änderung dieser Informationen oder der daraus gezogenen Folgerungen erfordern.