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Dokument-ID: 1048982
Artikel 19
Richtlinie über Industrieemissionen
Artikel 19
Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständige Behörde die Entwicklungen bei den besten verfügbaren Techniken und die Veröffentlichung neuer oder aktualisierter BVT-Schlussfolgerungen verfolgt oder darüber unterrichtet wird und macht die diesbezüglichen Informationen der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich.