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Dokument-ID: 1048647
KAPITEL VII
Artikel 20
Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
KAPITEL VII
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 20
Besondere Pflichten des Reisevermittlers im Falle eines außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums niedergelassenen Reiseveranstalters
Hat der Reiseveranstalter seinen Sitz außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums, so unterliegt der in einem Mitgliedstaat niedergelassene Reisevermittler unbeschadet des Artikels 13 Absatz 1 Unterabsatz 2 den in den Kapiteln IV und V für Reiseveranstalter geltenden Pflichten, es sei denn, der Reisevermittler weist nach, dass der Veranstalter den Bestimmungen dieser Kapitel nachkommt.