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Dokument-ID: 1048575
Artikel 4
Richtlinie über Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen
Artikel 4
Grad der Harmonisierung
Sofern diese Richtlinie nichts anderes bestimmt, erhalten die Mitgliedstaaten weder von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichende nationale Rechtsvorschriften aufrecht noch führen sie solche ein; dies gilt auch für strengere oder weniger strenge Rechtsvorschriften zur Gewährleistung eines anderen Schutzniveaus für den Reisenden.