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Neu Dokument-ID: 410981

Vorschrift

Richtlinie für die Verteilung von Giftstoffen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 4

idF ABl. L 307 | Datum des Inkrafttretens 19.11.1974

(1) Eine Tätigkeit in leitender Stellung in einem Unternehmen im Sinne der Artikel 2 und 3 übt aus, wer in einem Industriebetrieb oder Handelsunternehmen des entsprechenden Berufszweigs tätig war:

  1. als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung;
  2. als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht;
  3. in leitender Stellung beauftragt mit Handel mit und mit der Verteilung von Giftstoffen und für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verantwortlich oder in leitender Stellung für die Verwendung der genannten Stoffe verantwortlich.

(2) Der Nachweis, daß die Bedingungen der Artikel 2 und 3 erfuellt sind, wird durch eine Bescheinigung erbracht, die von der zuständigen Behörde oder Stelle des Ursprungs- oder Herkunftsstaats erteilt wird und vom Bewerber seinem Antrag auf Genehmigung für die Ausübung der betreffenden Tätigkeit oder Tätigkeiten im Aufnahmestaat als Unterlage beigefügt werden muß. In dieser Bescheinigung wird gegebenenfalls erwähnt, ob im Ursprungs- oder Herkunftsstaat die Aufnahme beschränkt ist auf die Tätigkeiten der Verteilung von Giftstoffen oder auf die Tätigkeiten der beruflichen Verwendung dieser Stoffe oder ob bestimmte Giftstoffe von den letztgenannten Tätigkeiten ausgeschlossen sind.

(3) Die Mitgliedstaaten bestimmen innerhalb der in Artikel 7 vorgesehenen Frist die Behörden und Stellen, die für die Erteilung der in Absatz 2 genannten Bescheinigungen zuständig sind, und teilen sie den übrigen Mitgliedstaaten und der Kommission unverzueglich mit.