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Neu Dokument-ID: 410983

Vorschrift

Richtlinie für die Verteilung von Giftstoffen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 5

idF ABl. L 307 | Datum des Inkrafttretens 19.11.1974

Berechtigen die in den Artikeln 2 und 3 genannten Nachweise und die in Artikel 4 Absatz 2 genannten Bescheinigungen im Ursprungs- oder Herkunftsstaat nur zu den Tätigkeiten der Verteilung von Giftstoffen oder den Tätigkeiten der beruflichen Verwendung dieser Stoffe oder schließen sie bestimmte Stoffe von den letztgenannten Tätigkeiten aus, so kann der Aufnahmestaat auf seinem Hoheitsgebiet die gleichen Einschränkungen auferlegen und Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung derjenigen Giftstoffe umfassen, die aus den gleichen aktiven Stoffen bestehen wie die durch die Nachweise und die Bescheinigungen ausgeschlossenen oder entweder direkt oder über die Umwelt ähnliche Gefahren für die menschliche, tierische und pflanzliche Gesundheit darstellen, ebenfalls ausschließen.