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Neu Dokument-ID: 1049055

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 54
Wesentliche Änderung

idF ABl. L 334/2010 | Datum des Inkrafttretens 06.01.2011

Eine Änderung des Betriebs einer Abfallverbrennungsanlage oder Abfallmitverbrennungsanlage, die nur nichtgefährliche Abfälle einsetzt, in eine unter Kapitel II fallende Anlage, die die Verbrennung oder Mitverbrennung gefährlicher Abfälle mit sich bringt, gilt als wesentliche Änderung.