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Neu Dokument-ID: 316632

Vorschrift

Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 61
Ausnahmebestimmung

idF ABl. L 354/2013 | Datum des Inkrafttretens 17.01.2014

Falls ein Mitgliedstaat bei der Anwendung einer Bestimmung dieser Richtlinie in bestimmten Bereichen auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, untersucht die Kommission diese Schwierigkeiten gemeinsam mit diesem Mitgliedstaat.

Bei Bedarf erlässt die Kommission einen Durchführungsrechtsakt, um dem betreffenden Mitgliedstaat zu erlauben, vorübergehend von der Anwendung der betreffenden Vorschrift abzusehen.

(ABl. L 354/2013)