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Neu Dokument-ID: 1048963

Vorschrift

Richtlinie über Industrieemissionen

Inhaltsverzeichnis

Artikel 7
Vorfälle und Unfälle

idF ABl. L 334/2010 | Datum des Inkrafttretens 06.01.2011

Unbeschadet der Richtlinie 2004/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden • [Fußnote: ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 56.]  treffen die Mitgliedstaaten bei allen Vorfällen oder Unfällen mit erheblichen Umweltauswirkungen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass

  1. der Betreiber die zuständige Behörde unverzüglich unterrichtet;
  2. der Betreiber unverzüglich die Maßnahmen zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle ergreift;
  3. die zuständige Behörde den Betreiber dazu verpflichtet, alle weiteren geeigneten Maßnahmen zu treffen, die ihres Erachtens zur Begrenzung der Umweltauswirkungen und zur Vermeidung weiterer möglicher Vorfälle und Unfälle erforderlich sind.