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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.12.4 Aufhebung und Änderung von Auflagen

Als wesentliche Genehmigungsvoraussetzung für alle Betriebsanlagen – sohin auch für IPPC-Anlagen – normiert § 77 Abs 1 GewO, dass die Betriebsanlage (nur dann) zu genehmigen ist, wenn zu erwarten ist, dass

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