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Neu Dokument-ID: 610476

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.6.3 Auhebung und Abänderung

Aufhebung und Abänderung von Auflagen – Rechtslage bis zum Ablauf des 28. Mai 2013

Die nach § 77, § 79 oder § 79b GewO vorgeschriebenen Auflagen sind gem § 79c GewO idF BGBl I 1997/63 auf Antrag mit Bescheid aufzuheben oder abzuändern, wenn und soweit die Voraussetzungen für ihre Vorschreibung nicht mehr vorliegen.

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