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2.2.3 Auskunfteien über Kreditverhältnisse
Gegenstand des Gewerbes
Gegenstand des freien Gewerbes der Kreditauskunfteien gem § 152 GewO ist die Erteilung von Auskünften über Kreditverhältnisse zu geschäftlichen Zwecken. Bei diesen (somit nach der GewO erlaubten) „Bonitätsdatenbanken“ handelt es sich jedoch um keine gesetzlich angeordnete Aufnahme in eine öffentlich zugängliche Datei. § 152 GewO sieht nämlich nur die Möglichkeit zur Führung einer solchen Datenbank vor, sie kann aber nicht als gesetzlicher Auftrag zur Datensammlung angesehen werden (VwGH 28.03.2023, Ro 2019/04/0232); so bereits RS0124264 = OGH 01.10.2008, 6 Ob 195/08g.