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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

1.3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Einleitung

§ 2 GewO normiert zahlreiche Ausnahmen vom Geltungsbereich der GewO und ist im Zusammenhang mit der in § 1 Abs 1 GewO normierten Generalklausel zu sehen, wonach die GewO prinzipiell, dh mangels gegenteiliger Anordnung, „für alle gewerbsmäßig ausgeübten und nicht gesetzlich verbotenen Tätigkeiten“ gilt.

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