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Dokument-ID: 401664
6.2 Ausnahmen von der Genehmigungspflicht
Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten kann gem § 74 Abs 7 GewO Arten von Betriebsanlagen, für die jedenfalls keine Genehmigung erforderlich ist, durch Verordnung bezeichnen, wenn von ihnen erwartet werden kann, dass die gem § 74 Abs 2 GewO wahrzunehmenden Interessen hinreichend geschützt sind.