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Neu Dokument-ID: 861845

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.15 Ausschank und Abgabe von Alkohol an Jugendliche

Objektive Tatseite

Es begeht gem § 367a GewO eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von mindestens EUR 180,– bis zu EUR 3.600,– zu bestrafen ist, wer Alkohol entgegen der Bestimmung des § 114 GewO ausschenkt, abgibt, ausschenken oder abgeben lässt.

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