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Dokument-ID: 861871
10.2.19 Auszeichnung (Bundeswappen)
Gem § 367 Z 21 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist, wer
- die Bestimmungen des § 68 Abs 1 GewO über die Führung des Bundeswappens nicht einhält oder
- das Verbot der Führung des Bundeswappens nach § 68 Abs 5 nicht befolgt.