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Dokument-ID: 987483
5.2 Auszüge aus dem GISA
§ 365e GewO sieht das Recht auf Auskunftserteilung aus dem GISA vor. Dabei ist zuerst geregelt, wem (welchem Auskunftswerber) über welche Daten aus dem GISA Auskunft zu erteilen ist (Abs 1 und 2). Sodann ist Näheres zum Auskunftsbegehren normiert (Abs 3) und schließlich ist vorgesehen, dass jene Daten, über die jedermann ohne Weiteres Auskunft zu erteilen ist (§ 365a Abs 1 und § 365b Abs 1 GewO), per – seit 1. Mai 2018 – unentgeltlicher Abfrage im Internet zur Verfügung zu stellen sind (Abs 4).