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Dokument-ID: 780489
2.1.3 Baumeister
Berechtigungsumfang
„Typische“ Befugnisse
Der Baumeister (§ 94 Z 5 GewO) ist gem § 99 Abs 1 GewO berechtigt
- Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu planen und zu berechnen,
- Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten zu leiten und die Bauaufsicht durchzuführen,
- Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten nach Maßgabe des § 99 Abs 2 GewO auch auszuführen und Hochbauten, Tiefbauten und andere verwandte Bauten abzubrechen,
- Gerüste aufzustellen, für die statische Kenntnisse erforderlich sind,
- zur Projektentwicklung, -leitung und -steuerung, zum Projektmanagement sowie zur Übernahme der Bauführung,
- im Rahmen seiner Gewerbeberechtigung zur Vertretung seines Auftraggebers vor Behörden und Körperschaften öffentlichen Rechts.