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3.2 Befähigungsnachweis
Allgemeine Bestimmungen zum Befähigungsnachweis
Allgemeine Regel
Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben und von Teilgewerben ist gem § 16 Abs 1 GewO der Nachweis der Befähigung – und zwar zusätzlich zu den allgemeinen Voraussetzungen für die Ausübung von Gewerben nach den §§ 8 ff GewO.