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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.13 Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen

Sowohl § 366 GewO als auch § 367 GewO normieren Straftatbestände im Hinblick auf die „Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen“ iSd Abschnittes 8a des I. Hauptstückes der GewO. „Schwere Unfälle“ in diesem Sinne sind solche mit gefährlichen Stoffen, dh, mit in der Anlage 5 zur GewO angeführten Stoffen oder Gemischen (§ 84b Z 9 GewO).

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