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Neu Dokument-ID: 820520

Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

9.6 Bescheinigungen, Ausbildungsbezeichnungen

Vom Antragsteller vorzulegende Bescheinigungen

Gem § 373f Abs 1 GewO hat der Antragsteller

  • zum Nachweis seiner in einem Herkunftsmitgliedstaat iSd § 373d Abs 2 GewO erworbenen Berufsqualifikation,
  • zum Nachweis seiner für die Ausübung des Gewerbes erforderlichen Sprachkenntnisse und
  • im Falle einer etwa erforderlichen Prüfung der Zuverlässigkeit zum Nachweis der Zuverlässigkeit

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