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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.4 Brunnenmeister

Berechtigungsumfang

Der Brunnenmeister (§ 94 Z 5 GewO) ist gem § 100 Abs 1 S 1 GewO berechtigt, die zur Herstellung eines Brunnens für Trink- und Nutzwasser und die für Quellfassungen erforderlichen Arbeiten zu planen, zu berechnen sowie auszuführen; hierzu gehören

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