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4.12 C 293/14; EuGH; 23. Dezember 2015 – bearbeitete Version
Die Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt ist dahin auszulegen, dass sie auf die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt anwendbar ist, auch wenn dieses Gewerbe nicht nur die Ausübung privatwirtschaftlicher Tätigkeiten umfasst, sondern auch die Erfüllung von Aufgaben der „Feuerpolizei“.
Die Art 10 Abs 4 und 15 Abs 1, Abs 2 Buchst. a und Abs 3 der Richtlinie 2006/123 sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung (konkret § 123 GewO idF vor BGBl I 2015/48), die die Genehmigung für die Ausübung des Rauchfangkehrergewerbes insgesamt auf ein bestimmtes geografisches Gebiet beschränkt, entgegenstehen, wenn diese Regelung nicht in kohärenter und systematischer Weise das Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit verfolgt.
Art 15 Abs 4 der Richtlinie 2006/123 ist dahin auszulegen, dass er einer solchen Regelung nicht entgegensteht, wenn die Aufgaben der „Feuerpolizei“ als mit einer Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse in Zusammenhang stehend einzustufen wären, sofern die vorgesehene territoriale Beschränkung für die Erfüllung dieser Aufgaben unter Bedingungen eines wirtschaftlichen Gleichgewichts erforderlich und verhältnismäßig ist.