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Neu Dokument-ID: 790026

Judikatur | Entscheidung

4.5 C-355/98; EuGH; 9. März 2000; Kommission gegen Belgien – bearbeitete Version

GZ: C-355/98 | Gericht: EuGH vom 09.03.2000

Leitsatz

Gegen die Artikel 39, 43 und 49 EG wird verstoßen, wenn der Betrieb eines Bewachungsunternehmens von einer vorherigen Genehmigung abhängig ist, die folgenden Voraussetzungen unterliegt – Vorhandensein einer Betriebsniederlassung im betreffenden Mitgliedsstaat sowie ein entsprechender Wohnsitz bzw gewöhnlicher Aufenthalt der im Unternehmen beschäftigten Personen.

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