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Dokument-ID: 790054
4.7 C-373/00; EuGH; 27. Februar 2003 – bearbeitete Version
Leitsatz:
Die Bestattung kann eine „im Allgemeininteresse liegende Aufgabe“ (ein autonomer Begriff des Gemeinschaftsrechts) darstellen. Indiziert wird dies zum Beispiel durch die gesetzliche Verpflichtung einer Gebietskörperschaft für die Bestattung zu sorgen, wenn eine solche nicht binnen einer bestimmten Frist ab der Ausstellung der Todesbescheinigung veranlasst wird.