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Neu Dokument-ID: 1203233

Judikatur | Entscheidung

2.46 E 1042/2021; VfGH; 29. Juni 2022 – bearbeitete Version

GZ: E 1042/2021 | Gericht: VfGH vom 29.06.2022

Die in Art 13 Abs 2 StGG normierte Pressefreiheit ist im Lichte von Art 10 EMRK auszulegen. Die Meinungsfreiheit schützt gem Art 10 EMRK den gesamten Prozess der Sammlung und Verbreitung von Informationen durch die Presse, insbesondere die journalistischen Gestaltungsmittel und Quellen sowie ihre Distribution über beliebige Vertriebswege einschließlich der Verbreitung von Zeitungen an öffentlichen Orten. Neben dem Medieninhaber und den ihm zuzurechnenden Personen sind auch externe Hilfskräfte, welche die Distribution periodischer Druckwerke an Letztverbraucher vornehmen, als vom Schutzbereich der Pressefreiheit erfasst anzusehen. Insbesondere die Tätigkeit von (selbständigen) Kolporteuren ist unzweifelhaft vom Schutzbereich der Pressefreiheit erfasst.

Der Umstand, dass der spezifische Vertriebsweg des Verkaufes von Zeitungen an Letztverbraucher durch die Bereitstellung von Selbstbedienungstaschen auf Straßen auch den Transport dieser Verkaufsbehältnisse verlangt, reicht nicht hin, diese Tätigkeit vom Begriff Kleinverkauf und in der Folge vom Schutzbereich der Pressefreiheit gem Art 13 Abs 2 StGG gänzlich auszunehmen (…). Der Transport und das Aufstellen der Selbstbedienungseinrichtungen, das Befüllen der Verkaufstaschen sowie das Anbringen der Kassenbehälter stellen für das Zustandekommen des konkreten Zeitungsverkaufes notwendige und mit der Distribution an Letztverbraucher eng verbundene Arbeitsschritte dar, sodass die im vorliegenden Zusammenhang zu beurteilende Tätigkeit als vom Schutzbereich der Pressefreiheit gem Art 13 Abs 2 StGG umfasst anzusehen ist.

Indem das VwG davon ausging, die Tätigkeit des Beschwerdeführers habe „keinen nennenswerten Bezug zur Abwicklung von Kaufverträgen“ und betreffe im Kern nicht die Pressefreiheit, hat es § 2 Abs 1 Z 18 GewO einen denkunmöglichen Inhalt unterstellt, wodurch dieser im Recht auf Pressefreiheit verletzt wurde.

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