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Judikatur | Entscheidung

2.44 E 2786/2019; VfGH; 28. November 2019 – bearbeitete Version

GZ: E 2786/2019 | Gericht: VfGH vom 28.11.2019

Die Beschwerdeführerin beantragte gleichzeitig mit der Erhebung der Beschwerde gegen das Straferkenntnis die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Landesverwaltungsgericht, um insbesondere zu klären, ob bzw inwiefern zum angegebenen Zeitpunkt in der überprüften Filiale Waren verkauft wurden, die nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 111 Abs 4 Z 4 GewO fallen. Diese entscheidungserhebliche Frage zum Sachverhalt blieb ungeklärt. Das Landesverwaltungsgericht sah, obzwar der Sachverhalt hier offensichtlich nicht hinreichend geklärt erscheint und entgegen dem Antrag der Beschwerdeführerin, im konkreten Fall – in einer den Garantien des Art 6 EMRK widersprechenden Weise – von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab. Die vergleichsweise geringe Höhe der von der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde verhängten Geldstrafe ist dabei ohne Belang. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein faires Verfahren gemäß Art 6 EMRK verletzt.

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