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Dokument-ID: 1151826
15.3 Einwegpfand
Pfandeinhebung durch jeden Abgeber, Pflichten für Erstinverkehrsetzer
Wer gewerbsmäßig Getränke in Einweggetränkeverpackungen aus Kunststoff oder Metall mit einem Füllvolumen von 0,1 Liter bis 3,0 Liter in Verkehr setzt, hat gem § 4 Abs 1 PfandV ab 1. Jänner 2025 vom jeweiligen Abnehmer ein Pfand in der Höhe von EUR 0,25 je Verpackung im Namen und auf Rechnung der zentralen Stelle (vgl zu dieser unten) einzuheben. Erstinverkehrsetzer haben die eingenommenen Pfandbeträge zumindest monatlich an die zentrale Stelle zu übermitteln.