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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3 Endigung der Gewerbeberechtigung; Zurücklegung der Gewerbeberechtigung

Endigungsgründe 

Die Gewerbeberechtigung endigt gem § 85 GewO

  1. mit dem Tod der natürlichen Person, im Falle von Fortbetrieben (§§ 41 bis 45 GewO) erst mit der Endigung des Fortbetriebsrechtes;
  2. mit Eintritt des Ausschlussgrundes gem § 13 Abs 3 GewO oder § 13 Abs 5 erster Satz GewO oder
  3. mit dem Untergang der juristischen Person (§ 11 Abs 1 GewO);
  4. nach Maßgabe des § 11 Abs 2 GewO mit der Auflösung der eingetragenen Personengesellschaft, wenn keine Liquidation stattfindet, sonst im Zeitpunkt der Beendigung der Liquidation;
  5. mit Ablauf von sechs Monaten nach dem Ausscheiden des letzten Mitgesellschafters aus einer eingetragenen Personengesellschaft, wenn der verbleibende Gesellschafter die Anzeige gem § 11 Abs 3 GewO unterlassen hat oder im Fall des § 11 Abs 5 letzter Satz GewO kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;
  6. nach Ablauf von sechs Monaten nach der Eintragung eines der im § 11 Abs 4 GewO angeführten rechtserheblichen Umstände in das Firmenbuch, wenn der Nachfolgeunternehmer (Rechtsnachfolger) die Anzeige gem § 11 Abs 5 GewO unterlassen oder im Fall des § 11 Abs 5 letzter Satz GewO kein Geschäftsführer innerhalb dieser Frist bestellt wurde;
  7. mit der Zurücklegung der Gewerbeberechtigung, im Falle von Fortbetrieben gem § 41 Abs 1 Z 1 bis 3 GewO mit der Zurücklegung des Fortbetriebsrechtes;
  8. mit der Entziehung der Gewerbeberechtigung durch die Behörde (§§ 87, 88 und 91 GewO);
  9. durch das Urteil eines Gerichtes (§ 90 GewO);
  10. mit der Untersagung der Ausübung des in der Form eines Industriebetriebes angemeldeten Gewerbes (§ 347 Abs 1 GewO);
  11. mit der Nichtigerklärung eines Bescheides (§ 363 Abs 1 GewO) oder in den sonst gesetzlich vorgesehen Fällen;
  12. mit Zeitablauf oder mit Eintritt einer auflösenden Bedingung.

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