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Dokument-ID: 861617
10.2.4 Erforderliche Eignung von beschäftigten Arbeitnehmern bei der Ausübung von Nebenrechten
Gem § 367 Z 33 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist, wer Arbeitnehmer beschäftigt, die nicht die gem § 32 Abs 1 Z 9, Abs 2 und 3 GewO erforderliche Eignung besitzen.