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Dokument-ID: 969257
8.4.7 Erstreckung der Betriebsanlagengenehmigung
Erstreckung der Betriebsanlagengenehmigung
Allgemeines
Eine gewerbliche Betriebsanlage darf erst dann errichtet und betrieben werden, wenn alle gemäß Bundesrecht (ua GewO) und Landesrecht (ua BauO) erforderlichen Genehmigungen und Bewilligungen von den jeweils zuständigen Behörden erteilt worden sind. Zwecks Verfahrensbeschleunigung und Erleichterung für Unternehmer sieht nun § 356b GewO bei Betriebsanlagengenehmigungsverfahren vor der Gewerbebehörde im Sinne einer Verfahrens- und Entscheidungskonzentration bzw des One-Stop-Shop Folgendes vor: