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Dokument-ID: 947817
11.6 Erweiterung und Klarstellung betreffend Nebenrechte
§ 32 Abs 1 Z 1 GewO idF vor Nov 2017 umfasst im Wesentlichen drei Fälle, wobei die ersten beiden Fälle – die sich mit Vorarbeiten und Vollendungsarbeiten auf dem Gebiet anderer Gewerbe befassen, die dazu dienen, die Produkte, die Gewerbetreibende erzeugen oder vertreiben sowie Dienstleistungen, die sie erbringen, absatzfähig zu machen – unverändert in der Z 1 belassen werden.