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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.2.17 Feilbieten im Umherziehen

Verwaltungsübertretung

Gem § 367 Z 17, 18 und 19 GewO begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu EUR 2.180,– zu bestrafen ist, wer

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