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Dokument-ID: 1007595
4.6.3 Fortbetriebsrechte
Allgemeines zu Fortbetriebsrechten
Als Gewerbetreibender iSd der GewO ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen (§ 38 Abs 5 GewO). Das Fortbetriebsrecht kann verschiedenen Personen und sonstigen Rechtsträgern zukommen.