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2.2 Freie Gewerbe
Definition und Wesen der freien Gewerbe
Freie Gewerbe sind gem § 5 Abs 2 GewO Tätigkeiten iSd § 1 Abs 1 GewO (gewerbsmäßige Tätigkeiten), die nicht als reglementierte Gewerbe (§ 94 GewO) oder Teilgewerbe (§ 31 GewO) ausdrücklich angeführt sind. Unbeschadet allfälliger Ausübungsvorschriften ist für diese kein Befähigungsnachweis (vgl dazu § 16 GewO) zu erbringen.