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Neu Dokument-ID: 1061939

Judikatur | Entscheidung

2.37 G 105/2015; VfGH; 2. Dezember 2016 – bearbeitete Version

GZ: G 105/2015 | Gericht: VfGH vom 02.12.2016

Das alleinige Aufbewahren von Toten in Leichenkammern zählt zwar nicht zu den Tätigkeiten eines Bestatters. Zu den gemäß § 1 Abs 2 Z 2 Bestatter-Verordnung dem reglementierten Gewerbe der Bestattung vorbehaltenen Tätigkeiten zählt aber die Durchführung von Totenaufbahrungen iSd Bestatter-Verordnung, insbesondere das Reinigen und Ankleiden der Toten, das Einsargen, das Schließen des Sarges und die Thanatopraxie.

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