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2.48 G 166/2023; VfGH; 29. Juni 2023 – bearbeitete Version
Bei der Erteilung einer Spezialgenehmigung für eine in einer – mit Generalgenehmigung genehmigten – Gesamtanlage gelegene Betriebsanlage ist zu prüfen, ob durch diese der Genehmigungskonsens der Generalgenehmigung berührt bzw überschritten wird. Bejahendenfalls ist eine – dem ordentlichen Verfahren gemäß § 356 Abs 1 GewO unterliegende – Änderung der Generalgenehmigung erforderlich.
Der Anwendungsbereich von § 356e Abs 1 GewO setzt geradezu voraus, dass es in einer Gesamtanlage gelegene Betriebsanlagen gibt, die auf dem Bestand der Generalgenehmigung aufbauen, und dennoch geeignet sind, die Schutzinteressen des § 74 Abs 2 GewO – auch in Bezug auf Nachbarn – auf eine von der Generalgenehmigung noch nicht gedeckte Art und Weise zu berühren.
Die Bedenken des VfGH richten sich nicht gegen das vereinfachte Genehmigungsverfahren nach § 359b GewO an sich oder dessen verfahrensrechtliche Ausgestaltung, sondern einzig gegen das in § 359b Abs 1 Z 4 GewO normierte Kriterium, wonach ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist, wenn „das Verfahren eine Spezialgenehmigung (§ 356e) betrifft“.
Darin lag ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Aufhebung des § 359b Abs 1 Z 4 GewO.