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2.36 G 194/2015; VfGH; 16. Juni 2016 – bearbeitete Version
Um über die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes zu entscheiden, muss ein entsprechender Antrag an den VfGH gestellt werden, der von einer Person stammen muss, die behauptet, durch das Gesetz in ihren Rechten verletzt worden zu sein und dass das betroffene Gesetz für die antragstellende Person tatsächlich wirksam geworden ist. Ein rechtsverletzender Eingriff ist anzunehmen, wenn das Gesetz einen solchen eindeutig bestimmt und die Interessen des/r Antragsstellers/in beeinträchtigt. Hier war Individualantrag auf Aufhebung einer das Befähigungsprüfungsverfahren regelnden Bestimmung der GewO 1994 mangels unmittelbaren Eingriffs in die Rechtssphäre des antragstellenden Fachverbands unzulässig. Der Normadressat des § 352 Abs 13 zweiter Satz GewO 1994 ist lediglich die zuständige Aufsichtsbehörde. Niemandem, auch nicht dem Prüfungskandidaten, kommt ein subjektives Recht auf Ausübung des staatlichen Aufsichtsrechts zu.