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2.38 G 266/2016; VfGH; 21. Juni 2017 – bearbeitete Version
§ 39 Abs 2 dritter Satz GewO und § 39 Abs 2 vierter Satz GewO stehen in einem untrennbaren Zusammenhang, weshalb sich der Eventualantrag auf Aufhebung (nur) des § 39 Abs 2 dritter Satz GewO als unzulässig erweist.
Soweit der (Haupt-)Antrag auf Aufhebung des § 39 Abs 2 dritter und vierter Satz GewO beschränkt wird, wird jedoch übersehen, dass § 39 Abs 2 sechster Satz GewO durch die Aufhebung von § 39 Abs 2 dritter und vierter Satz GewO – mangels (sprachlicher) Differenzierung – einen Bedeutungswandel dergestalt erfahren würde, dass er nicht mehr nur auf Konzerne, sondern allgemein auch auf juristische Personen Anwendung finden würde, wodurch die behauptete Verfassungswidrigkeit nicht beseitigt würde. Die Regelung des § 39 Abs 2 sechster Satz GewO betreffend Konzerne bekäme im Fall der Aufhebung der § 39 Abs 2 dritter und vierter Satz GewO folglich einen Inhalt, der identisch wäre mit einem Teil des Inhalts der aufgehobenen Norm. Der Antrag (Haupt- und Eventualantrag) war daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen.