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2.39 G 329/2016, V 63/2016; VfGH; 21. Juni 2017 – bearbeitete Version
Aus dem Wortlaut und der Stellung der Verordnungsermächtigung des § 293 Abs 2 GewO im dritten Hauptstück der GewO ist ersichtlich, dass sich diese (ausschließlich) auf die Regelung des örtlichen Marktwesens bezieht. Die Erlassung der Marktordnung ist inhaltlich, räumlich und zeitlich auf die Regelung des Marktes des jeweiligen Gemeindegebietes zu den darin bestimmten Marktzeiten begrenzt. Ziel einer Marktordnung ist es, das Feilbieten und Verkaufen von Waren auf Märkten auf einem örtlich bestimmten Gebiet zu bestimmten Tagen und Zeiten unter Sicherstellung ua der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sowie des Schutzes der Gesundheit von Menschen zu gewährleisten und damit allgemein die Sicherung der Abhaltung des Marktes zu ermöglichen. Mit dieser Zwecksetzung werden Umfang und Inhalt der Verordnungsermächtigung bestimmt. Der Antrag auf Aufhebung des Wortes „insbesondere“ in § 293 Abs 2 GewO sowie näher bezeichneter Wortfolgen in § 38 Abs 1 und Abs 3 (Wiener) Marktordnung 2006 war abzuweisen.