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Judikatur | Entscheidung

2.40 G 39/2017; VfGH; 26. September 2017 – bearbeitete Version

GZ: G 39/2017 | Gericht: VfGH vom 26.09.2017

Zur beantragten Aufhebung der Wortfolge „sowie juristische Personen, die gemäß § 1 Abs 3 Z 2 und § 5 Z 12 lit b und c des Körperschaftsteuergesetzes 1988 wie Körperschaften des öffentlichen Rechts zu behandeln sind“ in § 2 Abs 1 Z 25 GewO idF BGBl I 2016/82:

Der Gesetzgeber verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn er politische Parteien, ihre Untergliederungen und die ihnen nahestehenden Organisationen im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Verankerung ihrer Funktion im demokratischen Prozess sowohl steuerrechtlich als auch gewerberechtlich ähnlich wie gemeinnützige Vereinigungen und vergleichbare Körperschaften behandelt. Mit der Regelung, dass Veranstaltungen politischer Parteien sowie ihrer Untergliederungen und politischen Parteien nahestehender Organisationen nicht nur dann von der GewO ausgenommen sind, wenn sie auf gemeinnützige Zwecke im Sinne von § 34 ff BAO gerichtet sind, sondern auch auf andere Zwecke, verfolgt der Gesetzgeber ein im öffentlichen Interesse gelegenes Ziel, nämlich politische Parteien wegen ihrer Bedeutung für die demokratische Willensbildung zu fördern.

Der VfGH verkennt nicht, dass politische Parteien (und ihnen nahestehende Organisationen) mit der Durchführung bestimmter Veranstaltungen in Konkurrenz zu Gastgewerbebetrieben treten können. Diese zeitlich begrenzte Konkurrenz ermöglicht es politischen Parteien, gleich gemeinnützigen Vereinen Einnahmen zu erzielen, die ihrerseits zur Erreichung des verfassungsrechtlich in §1 ParteienG festgelegten Zwecks politischer Parteien herangezogen werden können. Angesichts dessen wirken allfällige temporäre wirtschaftliche, nicht in die Rechtssphäre reichende Nachteile von Gewerbebetrieben nicht so schwer, dass sich die Ausnahmeregelung auch in der nunmehr mit einer Stundenanzahl (72 Stunden im Kalenderjahr) begrenzten Form als verfassungswidrig erwiese.

Dem Gesetzgeber ist nicht entgegenzutreten, wenn er einen Übergang von einer (vormaligen) Begrenzung nach Tagen zu einer Begrenzung nach Stunden anordnet. Mag mit der Berechnung nur jener Stunden, in denen auch tatsächlich gastgewerbliche Tätigkeiten ausgeübt werden, auch eine Ausweitung der Zeiten unter Wahrung der Ausnahme angeordnet werden, so wird - auch unter Berücksichtigung der Erstreckung der Begünstigungen auf nahestehende Organisationen („Vorfeldorganisationen“) und Gliederungen mit eigener Rechtspersönlichkeit von politischen Parteien - damit nicht ein Maß erreicht, das die Regelung unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes als verfassungswidrig erscheinen ließe.

Weder die Verweisungen in den Bestimmungen des § 2 Abs 1 Z 25 GewO und § 5 Z 12 KStG noch die in den verwiesenen Vorschriften enthaltenen Rechtsbegriffe sind in einem Maße unbestimmt, dass sie Bedenken ob ihrer Vereinbarkeit mit dem Bestimmtheitsgebot für Gesetze begegnen würden.

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