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4.7 Gewerbelegitimationen
Rechtliche Grundlagen
§§ 62, 62a, 376 Z 72 GewO | Gewerbelegitimationen |
BGBl II 2024/312 | Gewerbelegitimationen-Verordnung |
Vorbemerkungen
Bestimmte Gruppen von Gewerbetreibenden und deren Arbeitnehmer haben die Verpflichtung, amtliche Legitimationen bei der Ausübung der Tätigkeiten des jeweiligen Gewerbes mitzuführen (§ 57 Abs 3, § 108 Abs 6 und 7, § 130 Abs 6 GewO):
- Gewerbetreibende und Handlungsreisende beim Aufsuchen von Privatpersonen (§§ 57, 58, 62 GewO)
- Fremdenführer und deren Mitarbeiter (§ 108 GewO)
- Berufsdetektive und deren Arbeitnehmer (§ 129, § 130 GewO)
Näheres zu diesen Legitimationen war bisher im „Legitimationen für Gewerbetreibende und Handlungsreisende“ betitelten § 62 GewO sowie in der hierauf beruhenden Gewerbelegitimationen-Verordnung BGBl 274/1974 geregelt. Die GewO-Novelle BGBl I 171/2022, die Anfang 2025 in Kraft trat, änderte die gesetzlichen Bestimmungen – im Besonderen § 62 GewO – grundlegend, wobei der Gesetzgeber folgende Gründe für die Novellierung nannte (vgl RV 1674 BlgNR XXVII. GP [im Folgenden: RV 2022], 1 f):
- Zum einen soll für alle betroffenen Gruppen eine einheitliche Befristung der Gültigkeit der Legitimationen vorgesehen werden, die den Missbrauch von ausgestellten Legitimationen hintanhält, die Aktualität sicherstellt und die Abnützung der Scheckkarte berücksichtigt. Eine Befristung der Gültigkeit ist derzeit nur in § 62 Abs 3 GewO für die Gewerbelegitimationen von Handlungsreisenden vorgesehen (fünf Jahre).
- Zum anderen sollen die die Legitimationen betreffenden Bestimmungen, die derzeit für die einzelnen Berufsgruppen unterschiedlich ausfallen und an verschiedenen Stellen in der Gewerbeordnung zu finden sind (siehe oben), vereinheitlicht werden. Der Entwurf sieht daher als zentrale Bestimmung für die Legitimationen die Bestimmung des § 62 GewO vor, auf die in den Regelungen, die Mitführungspflichten vorsehen, nur noch verwiesen werden muss. Als einheitlicher Terminus wird für die Legitimationen für Gewerbetreibende und für deren Bevollmächtigte, Mitarbeiter und Arbeitnehmer der Begriff „Gewerbelegitimationen“ vorgesehen. Die bisher als Bevollmächtigte bzw Handlungsreisende, Mitarbeiter und Arbeitnehmer bezeichneten Personen werden in § 62 GewO einheitlich als Arbeitnehmer bezeichnet, da Voraussetzung für die Ausstellung der Legitimation jedenfalls das Arbeitsverhältnis zum Gewerbetreibenden ist.
AaO hält der Gesetzgeber in einer allgemeinen Weise des Weiteren fest:
- In der Folge wird die Gewerbelegitimationen-Verordnung neu zu erlassen sein.
- Es sind keine Bestimmungen über die Kostentragung durch den Antragsteller vorgesehen, da den Antragstellern für die Ausstellung der Gewerbelegitimationen keine Kosten auferlegt werden sollen. Dies steht in Übereinstimmung mit dem Prinzip der grundsätzlichen Gebühren- und Abgabenfreiheit der Verfahren nach der Gewerbeordnung (§ 333a GewO).
Antrag auf Ausstellung einer Gewerbelegitimation
Gem § 62 Abs 1 GewO ist dem Gewerbetreibenden, der dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und diese auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen (vgl hiezu § 57 Abs 3, § 58, § 108 Abs 6 oder 7 oder § 130 Abs 6 GewO), auf Antrag eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen.
Auf Antrag des Gewerbetreibenden, dessen Arbeitnehmer dazu verpflichtet ist, eine Gewerbelegitimation mitzuführen und auf Verlangen der behördlichen Organe vorzuweisen, ist jenem Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation von der Behörde auszustellen.
Hinsichtlich des Arbeitnehmers ist gleichzeitig das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zum Gewerbetreibenden nachzuweisen.
Der Antrag hat die für die Ausstellung der Gewerbelegitimation jeweils erforderlichen Daten iSd § 62a Abs 1 oder Abs 2 GewO sowie einen Nachweis der Identität des Antragstellers zu enthalten.
Der Antragsteller ist von der Anführung von Daten entbunden, die bereits im Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) eingetragen sind oder über die sich die Behörde durch automationsunterstützte Abfrage iSd § 365a Abs 5 GewO Kenntnis verschaffen kann.
Die ersten beiden Sätze des § 62 Abs 1 GewO betreffen sohin die Pflicht der Behörde, bei Vorliegen der genannten Voraussetzungen eine Gewerbelegitimation auszustellen (bzw ein korrespondierendes Recht des Gewerbetreibenden), die Sätze drei bis fünf leg cit die Antragserfordernisse.
Zu Ausstellung und Antrag hielt der Gesetzgeber (RV 2022, 2) unter anderem fest:
- Die Ausstellung der Gewerbelegitimation soll in Zukunft nicht mehr durch die Gewerbebehörde selbst (durch Beschreiben eines vorgefertigten leeren Formulars), sondern durch einen vom Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft zu beauftragenden Auftragsverarbeiter erfolgen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation hat die Gewerbebehörde den Auftragsverarbeiter ohne Aufschub damit zu befassen. (…)
- In § 62 Abs 1 erster und zweiter Satz GewO wird klargestellt, dass die Gewerbelegitimation nur für jene Gewerbetreibenden oder für deren Arbeitnehmer ausgestellt wird, die zur Mitführung und zum Vorweisen der Gewerbelegitimation (auf Verlangen der behördlichen Organe) verpflichtet sind. Diese Verpflichtung ergibt sich jeweils aus den Bestimmungen der § 57 Abs 3, § 58, § 108 Abs 6 und 7 und § 130 Abs 6 GewO. Nur die von der Mitführungsverpflichtung betroffenen Gewerbetreibenden können für sich oder für ihre zur Mitführung verpflichteten Arbeitnehmer eine Gewerbelegitimation beantragen.
- Der Antrag des Gewerbetreibenden auf Ausstellung hat einen Nachweis der Identität des Antragstellers sowie die in § 62a GewO genannten Daten (Abs 1: für Gewerbelegitimationen für Gewerbetreibende, Abs 2: für Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer) zu enthalten. Dies gilt nicht für Daten, die die Gewerbebehörde automationsunterstützt aus einem Register abfragen kann. Weiters ist bei der Beantragung einer Gewerbelegitimation für Arbeitnehmer das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses nachzuweisen.
Inhalt der Gewerbelegitimation
Gem § 62 Abs 2 GewO hat die für den Gewerbetreibenden ausgestellte Gewerbelegitimation die in § 62a Abs 1 GewO genannten Daten zu enthalten.
Die für den Arbeitnehmer ausgestellte Gewerbelegitimation hat die in § 62a Abs 2 GewO genannten Daten zu enthalten.
Wenn die Voraussetzungen für die Ausstellung der Gewerbelegitimation vorliegen, so hat die Behörde den gem § 62a Abs 3 GewO beauftragten Auftragsverarbeiter ohne Aufschub mit der Herstellung zu befassen und ihm die erforderlichen Daten iSd § 62a Abs 1 oder 2 GewO zu übermitteln.
Antragsbestätigung
Gem § 62 Abs 3 GewO hat die Behörde dem Gewerbetreibenden eine mit zwei Monaten befristet gültige Bestätigung über die Einbringung des Antrags auszustellen.
Im Fall des Antrags auf Ausstellung einer Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer hat die Bestätigung den Namen des Arbeitnehmers anzuführen.
Die Bestätigung gilt für die Dauer ihrer Gültigkeit als Gewerbelegitimation iSd § 57 Abs 3, § 58, § 108 Abs 6 oder 7 oder § 130 Abs 6 GewO.
Die Gültigkeit der Bestätigung als Gewerbelegitimation endet spätestens mit der bescheidmäßigen Versagung der Ausstellung der Gewerbelegitimation.
Hiezu hielt der Gesetzgeber (RV 2022, 2) unter anderem fest:
- Die Ausstellung einer Bestätigung über die Einbringung des Antrags soll sicherstellen, dass der Gewerbetreibende bzw sein Arbeitnehmer bis zum Erhalt der Gewerbelegitimation die Verpflichtung zum Mitführen und Vorweisen erfüllen kann. (…) Gemäß dem Wortlaut des § 62 Abs 3 GewO ist die Bestätigung über die Einbringung des Antrags einem Gewerbetreibenden (§ 38 Abs 5 GewO) auszustellen. Die Behörde hat eine Erstprüfung vor Ausstellung der Bestätigung vorzunehmen. Die Befugnis kann durch Einsicht in das GISA bzw durch Nachfrage über in der eigenen Behörde eingegangene Gewerbeanmeldungen überprüft werden. Beim Gewerbe der Berufsdetektive besteht eine derartige Befugnis nicht schon aufgrund der Gewerbeanmeldung, sondern erst mit der Rechtskraft eines Bescheides gem § 340 Abs 2 GewO.
- Die Voraussetzungen für die Ausstellung der Legitimation entsprechen der geltenden Rechtslage. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, ist die Ausstellung mit Bescheid zu versagen.
Versagung und Entziehung der Gewerbelegitimation
Gem § 62 Abs 4 GewO ist die Ausstellung einer Gewerbelegitimation mit Bescheid zu versagen, wenn der Gewerbetreibende nicht zur Ausübung der betreffenden gewerblichen Tätigkeit berechtigt ist.
Die Ausstellung der Gewerbelegitimation für einen Arbeitnehmer ist mit Bescheid zu versagen, wenn
- der Arbeitnehmer von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist,
- die Verurteilung nicht getilgt ist und
- nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Beschäftigung im Geschäftsbetrieb zu befürchten ist.
Die Gewerbelegitimation ist durch die Behörde zu entziehen, wenn sich ergibt, dass die im ersten oder zweiten Satz angeführten Umstände nach Zustellung der Gewerbelegitimation eingetreten sind.
Beispiel: Die aus der in den Straftaten zum Ausdruck kommenden Persönlichkeit des Handlungsreisenden abgeleitete Befürchtung der Behörde, dieser werde beim Geschäftsbetrieb, also beim Sammeln von Bestellungen auf Waren (§ 57 Abs 3 und § 58 GewO) gleiche oder ähnliche Straftaten begehen, trifft zu. Gerade die in den wiederholten Straftaten – über einen Zeitraum von mehr als 20 Jahren wurde er insgesamt 17-mal rechtskräftig verurteilt – gegen fremdes Vermögen, aber auch gegen Leib und Leben zum Ausdruck kommende Persönlichkeit geben Anlass zur Befürchtung, der Handlungsreisende werde bei entsprechender Gelegenheit ein ähnliches deliktisches Verhalten iSd § 62 Abs 2 (Anmerkung: nunmehr Abs 4) GewO setzen. Dass der seit der letzten Verurteilung verstrichenen Zeit – etwas mehr als fünf Jahre bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides – ein Gewicht beigemessen werden könne, das die von der Behörde angenommene Befürchtung als rechtswidrig erscheinen ließe, ist nicht zu sehen, lagen doch auch nach der Strafregisterauskunft zwischen der fünfzehnten und sechzehnten Verurteilung mehr als sechs Jahre, sodass ein fünfjähriges Wohlverhalten seit der letzten Verurteilung nicht den Schluss auf eine Änderung des Persönlichkeitsbildes des Handlungsreisenden zulässt (…) (VwGH 25.06.2008, 2007/04/0178).
Beantragung einer neuen Gewerbelegitimation
Gem § 62 Abs 5 GewO kann die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation in folgenden Fällen beantragt werden:
- Bei bevorstehendem Ablauf der Gültigkeit nach Maßgabe des Abs 6 erster und zweiter Satz;
- bei Verlust der Gültigkeit iSd Abs 6 letzter Satz;
- bei Verlust oder Diebstahl der Gewerbelegitimation unter Vorlage einer behördlichen Bestätigung, dass die Verlust- oder Diebstahlsanzeige bei der dafür zuständigen Behörde erstattet wurde;
- bei der Änderung von Umständen, durch die eine behördliche Eintragung in der Gewerbelegitimation unrichtig wird.
Hiezu hielt der Gesetzgeber (RV 2022, 2 f) unter anderem fest:
Eine Änderung der Gewerbelegitimation ist nur durch Ausstellung einer neuen Legitimation möglich. Abs 5 sieht dementsprechend Fälle vor, in denen neue Gewerbelegitimationen beantragt werden können:
- Bei bevorstehendem Ablauf der Gültigkeit: Eine Befristung der Gültigkeit ist nunmehr für die Legitimationen aller betroffenen Gruppen von Gewerbetreibenden und Arbeitnehmern vorgesehen; die Gültigkeitsdauer soll zehn Jahre betragen. (…) Eine Verlängerung der Gültigkeit ist nur durch Neuausstellung möglich. Um zu gewährleisten, dass die neue Gewerbelegitimation rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeitsfrist fertiggestellt werden kann, wird der Zeitraum, in dem ein Antrag auf (Neu-) Ausstellung gestellt werden kann, im Vergleich zur geltenden Rechtslage vorverlegt und ausgedehnt. Wird die Verlängerung nicht rechtzeitig beantragt, trägt der Gewerbetreibende allenfalls den Nachteil daraus, dass er oder sein Arbeitnehmer für einen Zeitraum nicht über eine gültige Gewerbelegitimation verfügt.
- Bei Verlust der Gültigkeit iSd Abs 6 letzter Satz: Die Legitimation muss lesbar sein. Werden Eintragungen unkenntlich, was etwa durch Beschädigungen geschehen kann, verliert die Legitimation schon vor Ablauf der Gültigkeitsfrist ihre Gültigkeit. Das gilt auch, wenn der Legitimationsinhaber auf dem Lichtbild nicht mehr zweifelsfrei erkennbar ist. Vor Ablauf der Gültigkeit wird eine Gewerbelegitimation ebenfalls ungültig, wenn eine neue Gewerbelegitimation ausgestellt wird.
- Bei Verlust oder Diebstahl: Der Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer hat bei der für die Meldung zuständigen Behörde den Verlust zu melden bzw den Diebstahl anzuzeigen. Mit der dafür erhaltenen Bestätigung kann die Neuausstellung der Legitimation beantragt werden.
- Bei der Änderung von Umständen, die behördliche Eintragungen auf der Gewerbelegitimation betreffen; zB Namensänderungen, Änderung des Gewerbestandorts.
§ 364 GewO normiert die Verpflichtung, der Behörde Ausweispapiere zurückzustellen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften ausgefertigt worden sind, aber den Tatsachen nicht mehr entsprechen. Die Pflicht Ausweispapiere zurückzustellen, betrifft auch die Gewerbelegitimationen in Scheckkartenform, wenn behördliche Eintragungen in der Gewerbelegitimation durch die Änderung von Umständen unrichtig werden.
Ablauf der Gültigkeit
Gem § 62 Abs 6 GewO endet die Gültigkeit der Gewerbelegitimation zehn Jahre nach dem Tag der Ausstellung.
Die Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation ist frühestens sechs Monate vor dem Ende der Gültigkeit zu beantragen.
Eine Gewerbelegitimation verliert schon vor Ablauf der Frist im Sinne des ersten Satzes ihre Gültigkeit, wenn
- behördliche Eintragungen – etwa durch Beschädigungen – unkenntlich geworden sind,
- das Lichtbild den Inhaber nicht mehr zweifelsfrei erkennen lässt,
- das Dienstverhältnis des Arbeitnehmers, für den die Gewerbelegitimation ausgestellt wurde, beendet wird oder
- mit der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation.
Verordnungsermächtigung
Gem § 62 Abs 7 GewO haben die Gewerbelegitimationen den zur Kontrolle der Person und der Art der mitgeführten Muster notwendigen Anforderungen zu genügen.
Die Bestimmung normiert des Weiteren Verordnungsermächtigungen. Die Anfang 2025 in Kraft getretene (neue) Gewerbelegitimationen-Verordnung BGBl II 2024/312 ersetzt seit diesem Zeitpunkt die (alte) Gewerbelegitimationen-Verordnung BGBl 274/1974 (vgl § 5 der neuen Verordnung).
Zum Inhalt der (neuen) Gewerbelegitimationen-Verordnung:
- § 1: Bezeichnungen der Legitimationen für die drei Gewerbearten, wobei der Ausweis entweder für Gewerbetreibende oder Arbeitnehmer ausgestellt werden kann
- §§ 2 und 3 iVm Anlagen 1 bis 6: Aussehen und Eigenschaften
- § 4: Beginn der Ausstellung: (Neue) Gewerbelegitimationen können ab Inkrafttreten der Verordnung (somit ab Anfang 2025) beantragt werden.
- §§ 5 und 6: In- und Außerkrafttretensregelungen
Sonderregelung für den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
Soweit Staatsverträge nicht anderes vorsehen, dürfen gem § 62 Abs 8 GewO von den im § 51 GewO angeführten natürlichen und juristischen Personen und sonstigen ausländischen Rechtsträgern Bestellungen im Inland nur unter Einhaltung der sinngemäß anzuwendenden §§ 54 bis 61 GewO gesammelt oder entgegengenommen werden.
Die Abs 1 bis 4 des § 62 GewO gelten in diesem Fall nur für Personen, die über keine Legitimationskarte iSd Art 10 der Internationalen Konvention zur Vereinfachung der Zollformalitäten, BGBl 85/1925, verfügen.
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
Gem § 382 Abs 111 GewO treten § 57 Abs 3, § 58, § 62, § 62a, § 108 Abs 4, 6, 7 und 8, § 129 Abs 3, § 130 Abs 6 und 7, § 364 und § 376 Z 72 GewO idF BGBl I 171/2022 mit dem in § 62 Abs 7 letzter Satz GewO genannten Zeitpunkt (somit Anfang 2025) in Kraft.
Gem § 376 Z 72 GewO bleiben die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle BGBl I 171/2022 (Anfang 2025) bereits ausgestellten (alten) Legitimationen gemäß der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl 274/1974, weiterhin gültig, im Fall der Legitimation für Handlungsreisende bis zum Ablauf der Gültigkeitsdauer, und gelten für die in § 57 Abs 3, § 58, § 108 Abs 6 und § 130 Abs 6 GewO festgelegten Verpflichtungen als Legitimation bzw als Gewerbelegitimation iSd § 62 GewO.
Wird eine (neue) Gewerbelegitimation iSd § 62 GewO idF BGBl I 171/2022 beantragt, so verliert eine (alte) Legitimation gemäß der Gewerbelegitimationen-Verordnung, BGBl 274/1974, mit der Zustellung der (neuen) Gewerbelegitimation iSd § 62 GewO ihre Gültigkeit.
Die bereits ausgestellten Gewerbelegitimationen (aus Papier) bleiben daher gültig, bis eine neue Gewerbelegitimation ausgestellt wird. Besonderes gilt für die Gewerbelegitimation für Handlungsreisende, da deren Gültigkeit nach der geltenden Rechtslage mit fünf Jahren befristet ist. Diese verlieren ihre Gültigkeit mit Ablauf dieser Frist (RV 2022, 5).
Datenschutzbestimmungen
Daten des Gewerbetreibenden
Gem § 62a Abs 1 GewO sind die Behörden ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen die folgenden personenbezogenen Daten des antragstellenden Gewerbetreibenden in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
- Vorname(n) und Familienname
- Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können
- Geburtsdatum
- Genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung
- Gewerbestandort
- Lichtbild
- Ausstellende Behörde
- Ausstellungsdatum
- Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer
- Nummer der Legitimationskarte
Daten des Arbeitnehmers
Gem § 62a Abs 2 GewO sind die Behörden ermächtigt, zum Zweck der Ausstellung der Gewerbelegitimationen für Arbeitnehmer die folgenden personenbezogenen Daten des Arbeitnehmers, für den die Ausstellung der Gewerbelegitimation beantragt wird, in der Art zu verarbeiten, dass diese von der jeweiligen Behörde erhoben, gespeichert und dem Auftragsverarbeiter zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben zur Verfügung gestellt werden:
- Vorname(n) und Familienname
- Akademische Grade und Qualifikationsbezeichnungen, die aufgrund des Gesetzes in amtlichen Urkunden eingetragen werden können
- Geburtsdatum
- Genaue Bezeichnung der Gewerbeberechtigung des Arbeitgebers
- Vorname und Familienname oder Bezeichnung des Arbeitgebers
- Gewerbestandort des Arbeitgebers
- Lichtbild
- Ausstellende Behörde
- Ausstellungsdatum
- Datum des Ablaufs der Gültigkeitsdauer
- Nummer der Legitimationskarte
Hiezu hielt der Gesetzgeber (RV 2022, 4) fest: Antragsteller zur Ausstellung einer Gewerbelegitimation gem § 62a Abs 2 GewO ist der Gewerbeinhaber. Dieser hat auch die erforderlichen, in § 62a Abs 2 GewO angeführten Informationen betreffend den Arbeitnehmer, für den die Legitimation ausgestellt werden soll, im Antrag bereitzustellen. Die Rechtsgrundlage für die Überlassung der entsprechenden Informationen an den Gewerbetreibenden durch den Arbeitnehmer ergibt sich aus dem Dienst- bzw Arbeitsverhältnis.
Auftragsverarbeiter
Gem § 62a Abs 3 GewO bedienen sich die Behörden für die Einbringung der personenbezogenen Daten nach Abs 1 oder nach Abs 2 leg cit in die Gewerbelegitimationen eines gemeinsamen Auftragsverarbeiters.
Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ist ermächtigt, für die Behörden als Verantwortliche nach Maßgabe des Art 28 Abs 3 DSGVO zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen.
Der Auftragsverarbeiter ist verpflichtet, die Datenschutzpflichten gem Art 28 Abs 3 DSGVO wahrzunehmen.
Gem § 62a Abs 5 GewO hat der Auftragsverarbeiter die Zustellung des Dokuments entsprechend der Zustellverfügung der Behörde für diese zu veranlassen.
Hiezu hielt der Gesetzgeber (RV 2022, 3 f) unter anderem fest:
- (…) Es ist geplant, dass die Ausweisdaten von der Behörde mit einem Software-Programm erfasst und an einen Auftragsverarbeiter elektronisch sicher zur Erfüllung der vereinbarten Aufgaben übermittelt werden. Die vereinbarten Aufgaben ergeben sich aus § 62a Abs 3 GewO: dort wird der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft ermächtigt, für die Behörden zum Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter abzuschließen.
- Festgelegt wird, welche Daten Gegenstand insbesondere dieser Datenverarbeitung sind und welchem Zweck die Datenverarbeitung dient. Der Datenschutz betreffend die elektronische Aktenführung der Behörden mittels ELAK wird von den Behörden im Rahmen ihrer Verwaltungsorganisation grundsätzlich selbst besorgt und gewährleistet, sodass diesbezüglich in die elektronische Aktenführung nicht eingegriffen werden soll. (…)
- Bei den in § 62a GewO genannten Behörden handelt es sich um Behörden iSd § 333 Abs 1 GewO, also die Bezirksverwaltungsbehörden. (…)
- (…) Es wird dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft die Ermächtigung übertragen, eine Vereinbarung mit einem Auftragsverarbeiter abzuschließen (siehe dazu die vergleichbare Ermächtigung des Bundesministers für Inneres in § 3 Abs 8 Passgesetz). Es ist nicht vorgesehen, dass der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft selbst als Auftragsverarbeiter tätig wird. Gem Art 28 Abs 3 DSGVO können die Aufgaben des Auftragsverarbeiters nicht nur auf Grundlage eines Vertrags, sondern auch auf der Grundlage des Rechts der Mitgliedstaaten übertragen werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft schließt eine Vereinbarung mit dem Auftragsverarbeiter als oberstes Organ für die nachgeordneten Behörden als Verantwortliche ab.
- Die Vereinbarung dient gemäß dem Wortlaut des § 62a Abs 3 GewO dem Zweck der Herstellung der Gewerbelegitimationen, wobei die personenbezogenen Daten in die Gewerbelegitimation einzubringen sind (Aufdruck auf die Scheckkarte). Darüber hinaus werden keine weiteren Festlegungen, insbesondere keine Festlegungen hinsichtlich Verantwortlicher oder gemeinsam Verantwortlicher iSd DSGVO getroffen. Diese Funktionen und die damit verbundenen Verpflichtungen ergeben sich direkt aus den geltenden Bestimmungen der DSGVO und sind auch wesentlich von faktischen Gegebenheiten und Entscheidungen der Anwender abhängig. Eine diesbezügliche gesetzliche Festlegung im Materiengesetz ist daher nicht erforderlich.
- Des weiteren sind in der Regel keine gemeinsamen Verarbeitungsvorgänge der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden zu erwarten. Die an die zuständige Behörde gerichteten Anträge werden von dieser bearbeitet, Ermittlungen und die Verarbeitung der Daten erfordern grundsätzlich keine gemeinsame Verarbeitung mit einer anderen Bezirksverwaltungsbehörde. Ein an eine unzuständige Behörde gerichteter Antrag ist gem § 6 Abs 1 AVG an die zuständige Behörde weiter zu verweisen. Eine zentrale Evidenz der erhobenen und verwendeten Daten ist nicht vorgesehen.
- Falls es dennoch zu gemeinsamen Verarbeitungsvorgängen kommen sollte, besteht in § 365 Abs 1 GewO bereits eine Ermächtigung der Gewerbebehörden zur gemeinsamen Verarbeitung von personenbezogenen Daten, die für die Wahrnehmung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
- Weitere Ausführungen zu Datenverarbeitungen, Risiken und Sicherheitsmaßnahmen sind der der wirkungsorientierten Folgenabschätzung (WFA der Materialien) beigefügten Datenschutz-Folgenabschätzung (iSd Art 35 DSGVO) zu entnehmen.
Löschungsverpflichtungen
Gem § 62a Abs 4 GewO sind die verarbeiteten Daten iSd Abs 1 und Abs 2 leg cit durch die Verantwortlichen und durch den Auftragsverarbeiter zu löschen, sobald diese für den Zweck der Ausstellung einer Gewerbelegitimation nicht mehr benötigt werden, spätestens jedoch nach Ablauf von sechs Monaten nach Zustellung der Gewerbelegitimation.
Zum Zweck der Ausstellung von neuen Gewerbelegitimationen in den Fällen des § 62 Abs 5 GewO darf die Behörde die Legitimationskartennummer, den Vor- und Nachnamen des Legitimationsinhabers und das Datum des Ablaufs der Gültigkeit bis zum Zeitpunkt der Ausstellung einer neuen Gewerbelegitimation oder bis spätestens zwei Jahre nach Ablauf der Gültigkeit speichern.
Diese Löschungsverpflichtungen beziehen sich nicht auf die elektronische Aktenführung (ELAK) der Behörden.