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Dokument-ID: 1018440
6.15 Gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage
Auftrag der notwendigen Vorkehrungen
Werden gewerbliche Arbeiten außerhalb der Betriebsanlage (§ 74 Abs 1 GewO) ausgeführt, so hat die Behörde gem § 84 GewO erforderlichenfalls von Amts wegen dem Gewerbetreibenden die für die Ausführung dieser Arbeiten notwendigen Vorkehrungen