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Alexander Kdolsky | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.1 Inhalt der Gewerbeanmeldung

Anmeldung des Gewerbes

Wer ein Gewerbe ausüben will, hat gem § 339 Abs 1 GewO die Gewerbeanmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde des Standortes zu erstatten.

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