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5.26 KLVwG-1683/6/2015; LVwG Ktn; 15. Februar 2015 – bearbeitete Version
Die rechtskräftige Verurteilung des gewerberechtlichen Geschäftsführers wegen des Verbrechens der betrügerischen Krida und das gegen ihn verhängte Strafausmaß von 18 Monaten bedingt (Probezeit 3 Jahre) lässt auf ein Charakter- und Persönlichkeitsbild des Verurteilten schließen und erlaubt keine positive Zukunftsprognose.
Daher und aufgrund der Eigenart der strafbaren Handlung ist die Begehung gleicher oder ähnlicher Straftaten bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten. Auch Verwaltungsstrafvormerkungen sind zu berücksichtigen.
Das Wohlverhalten seit der Verurteilung kann allein die Befürchtung weiteren vorschriftswidrigen Verhaltens nicht ausschließen.