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Judikatur | Entscheidung

5.6 LVwG-1-423/R3-2015; Vbg; 15. Oktober 2015 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-1-423/R3-2015 | Gericht: LVwG Vorarlberg vom 15.10.2015

Unter Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte ist die Verrichtung der Tätigkeiten außerhalb des Gewerbestandortes zu verstehen. Das bloße Anbieten einer Leistung stellt keine solche Tätigkeit dar. Da bei der Bestimmung des § 46 Abs 2 Z 1 GewO 1994 auf die tatsächliche Ausübung der von der Gewerbeberechtigung umfassten Tätigkeiten außerhalb des Standortes abzustellen ist, kommt hier § 1 Abs 4 zweiter Satz GewO 1994 nicht zur Anwendung.

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