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Neu Dokument-ID: 1063094

Judikatur | Entscheidung

5.63 LVwG-1-583/2017-R3; LVwG Vorarlberg; 22. September 2017 – bearbeitete Version

GZ: LVwG-1-583/2017-R3 | Gericht: LVwG Vorarlberg vom 22.09.2017

Wird ein Gastgarten über die in § 76a Abs 1 GewO 1994 genannten Zeiten hinaus offen gehalten, liegt eine Übertretung nach § 366 Abs 1 Z 3 GewO 1994 vor, da in einem solchen Fall eine betriebsanlagenrechtliche Genehmigung erforderlich ist, zumal aufgrund der Anzeige der Nachbarn wegen Lärmstörung davon auszugehen ist, dass ein Schutzgut des § 74 Abs 2 GewO 1994 gefährdet ist.

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